| Die Insolvenz als Sanierungsalternative? |
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| Geschrieben von RA Torsten Martini | |
| Dienstag, 22. Juni 2010 | |
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Von RA Torsten Martini, Leonhardt Westhelle & Partner (Artikel aus "DAS GRUNDEIGENTUM", Nr. 12/2010)
Auch in Fällen, in denen keine Insolvenzantragspflicht besteht, kann das Insolvenzverfahren ein taugliches Mittel zur „eigentümerschonenden” Gläubigerbefriedigung sein, insbesondere dann, wenn Insolvenzverwalter oder Schuldner die Gelegenheit nutzen, die Rechte der Gläubiger abweichend durch Insolvenzplan zu regeln. In Fällen öffentlicher Förderung wird dies die einzige Möglichkeit sein, den Widerruf der Förderung zu vermeiden. Auf die Haftung der persönlich haftenden Gesellschafter ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne größere Auswirkung. Ihre Haftung ändert sich weder dem Grunde doch der Höhe nach. Höchstens haben Sie den Vorteil bei fehlender vertraglicher Parallelverpflichtung, hinsichtlich ihrer persönlichen Haftung nur noch mit einer Person zu tun zu haben, nämlich wegen 93 InsO mit dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft. Sie haben anderseits keine Nachteile, da eine Haftung der persönlich haftenden Gesellschafter für die Kosten es Insolvenzverfahrens und die durch den Insolvenzverwalter begründeten. Lesen Sie den ganzen Artikel als PDF. |
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