| Die Einzelermächtigung - ein zusätzliches Haftungsrisiko? |
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| Geschrieben von Richter am AG Martin Horstkotte und RA Torsten Martini | |
| Dienstag, 22. Juni 2010 | |
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Von Richter am AG Martin Horstkotte und RA Torsten Martini
Seit der grundlegenden Entscheidung des BGH v. 18.7.2002 steht den Insolvenzgerichten mit der Einzelermächtigung trotz der nach diesem Urteil geltenden Anforderungen an den zu beachtenden Individualisierungs- und Konkretisierungsgrad in geeigneten Fällen ein im Prinzip flexibles Instrument zur Verfügung, um im Insolvenzantragsvojahren eines noch lebenden Unternehmens unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 1. HS, 22 Abs. 1 InsO zu verzichten und gleichwohl eine Betriebsforiführung durch den vorläufigen, sog. "schwachen" Insolvenzverwalter zu ermöglichen. Tatsächlich ist indes festzustellen, dass sich die Insolvenzgerichte bei Ausnutzung dieser Möglichkeit sehr zurückhalten. Warum ist dies so? Lesen Sie den ganzen Artikel als PDF. |
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