Menu Content/Inhalt
Home arrow IRG News arrow Die Einzelermächtigung - ein zusätzliches Haftungsrisiko?

Besucherstatistik

Heute14
Gestern24
Woche108
Monat294
Insgesamt52145
Die Einzelermächtigung - ein zusätzliches Haftungsrisiko? PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Richter am AG Martin Horstkotte und RA Torsten Martini   
Dienstag, 22. Juni 2010
Von Richter am AG Martin Horstkotte und RA Torsten Martini

Seit der grundlegenden Entscheidung des BGH v. 18.7.2002 steht den Insolvenzgerichten mit der Einzelermächtigung trotz der nach diesem Urteil geltenden Anforderungen an den zu beachtenden Individualisierungs- und Konkretisierungsgrad in geeigneten Fällen ein im Prinzip flexibles Instrument zur Verfügung, um im Insolvenzantragsvojahren eines noch lebenden Unternehmens unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 1. HS, 22 Abs. 1 InsO zu verzichten und gleichwohl eine Betriebsforiführung durch den vorläufigen, sog. "schwachen" Insolvenzverwalter zu ermöglichen.

Tatsächlich ist indes festzustellen, dass sich die Insolvenzgerichte bei Ausnutzung dieser Möglichkeit sehr zurückhalten. Warum ist dies so?

Lesen Sie den ganzen Artikel als PDF.
 
< zurück   weiter >
designed by www.madeyourweb.com