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Kosten beim gerichtlichen Verfahren |
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Dienstag, 7. März 2006 |
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Reicht das Vermögen des Schuldners nicht aus, um die Kosten des lnsolvenzverfahrens zu decken, hat das Gericht zu prüfen, ob von dem Schuldner oder einem Dritten ein Verfahrenskostenvorschuss geleistet werden kann. Ist dies nicht der Fall, kann das Gericht dem Schuldner die Verfahrenskosten stunden. Der Schuldner muss einen Stundungsantrag stellen. Stundung wird nur gewährt, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zu einer Restschuldbefreiung kommt. Die Verfahrenskosten werden bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet. Der Schuldner hat dann die Kosten zu tilgen, die nicht bereits im Insolvenzverfahren oder in der Wohlverhaltensperiode beglichen werden konnten. Kann der Schuldner auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung die Kosten nicht sofort durch eine Einmalzahlung begleichen, können ihm Ratenzahlungen bewilligt werden. Die Höchstzahl der Raten beläuft sich auf 48 Monate.
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